-5- Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Vorliegend strittig und zu beurteilen ist, ob die Rekurrentin auf kantonaler Ebene für ihre drei Kinder Anspruch auf den vollen Kinderabzug sowie die damit zusammenhängenden Abzüge hat. Weiter ist von Amtes wegen zu klären, ob die Kinderdrittbetreuungskosten in geltend gemachter Höhe vom steuerbaren Einkommen der Rekurrentin in Abzug zu bringen sind.