Deshalb habe sich die Steuerverwaltung bei der Veranlagung der Eltern auf jene Konstellation gestützt, welche zur Anwendung gelange, wenn keine Kinderalimente bezahlt werden. Konsequenterweise hätte die Steuerverwaltung allerdings beim Ex-Ehemann den Abzug von CHF 3'600.-- verweigern müssen und den entsprechenden Betrag bei der Rekurrentin nicht als erhaltene Unterhaltsbeiträge besteuern dürfen. I. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 hat die Vertreterin die verlangten Unterlagen bezüglich der Kinderdrittbetreuungskosten eingereicht. Auf den Inhalt der einzelnen Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.