Die getroffene Vereinbarung widerspiegle sodann die tatsächliche finanzielle Situation der Eltern und es wäre stossend, wenn der vereinbarte Ausgleichsbetrag, welcher im Vergleich zu herkömmlichen Kinderalimenten eher gering ausfalle, als Kinderunterhalt qualifiziert würde und folglich sämtliche für die Kinder anfallende Abzüge der Rekurrentin zustehen würden. Deshalb habe sich die Steuerverwaltung bei der Veranlagung der Eltern auf jene Konstellation gestützt, welche zur Anwendung gelange, wenn keine Kinderalimente bezahlt werden.