Die in der Scheidungsvereinbarung getroffene Abmachung zwischen der Rekurrentin und ihrem Ex-Ehemann stelle nach Ansicht der Steuerverwaltung keine Regelung betreffend Kinderunterhalt im herkömmlichen Sinn dar, da die Eltern im Grundsatz je selbstständig für den Kinderunterhalt aufkommen würden. Die getroffene Vereinbarung widerspiegle sodann die tatsächliche finanzielle Situation der Eltern und es wäre stossend, wenn der vereinbarte Ausgleichsbetrag, welcher im Vergleich zu herkömmlichen Kinderalimenten eher gering ausfalle, als Kinderunterhalt qualifiziert würde und folglich sämtliche für die Kinder anfallende Abzüge der Rekurrentin zustehen würden.