H. Am 1. Mai 2019 ist die Steuerverwaltung der Aufforderung der Steuerrekurskommission nachgekommen. Die Steuerverwaltung hält fest, dass der Ex-Ehemann in der Steuererklärung pro 2016 die Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder in Höhe von total CHF 3'600.-- geltend gemacht habe und diese ihm zum Abzug zugelassen worden seien. Die in der Scheidungsvereinbarung getroffene Abmachung zwischen der Rekurrentin und ihrem Ex-Ehemann stelle nach Ansicht der Steuerverwaltung keine Regelung betreffend Kinderunterhalt im herkömmlichen Sinn dar, da die Eltern im Grundsatz je selbstständig für den Kinderunterhalt aufkommen würden.