F. Mit Schreiben vom 15. April 2019 hat die Steuerrekurskommission die Steuerverwaltung zur Beantwortung diverser Fragen aufgefordert. Insbesondere wurde die Steuerverwaltung angehalten darzulegen, wie die strittigen Unterhaltszahlungen beim Ex-Ehemann im Jahr 2016 steuerlich erfasst worden seien sowie inwiefern diese Zahlungen keine Unterhaltsbeiträge darstellten. -4- G. Ebenfalls am 15. April 2019 ist die Vertreterin seitens der Steuerrekurskommission aufgefordert worden, die in der Steuererklärung pro 2016 geltend gemachten Kinderdrittbetreuungskosten von CHF 8'000.-- pro Kind zu belegen.