E. Mit Eingabe vom 31. Juli 2018 hat die Vertreterin zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und an den gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festgehalten. Ergänzend bringt sie vor, dass die Lebenssituation der Rekurrentin exakt dem in Ziff. 14.5 des Kreisschreibens Nr. 30 umschriebenen Tatbestand entspreche. Sodann sei der Begriff der Unterhaltszahlungen einzig durch das Zivilrecht determiniert; ein eigenständiger steuerlicher Begriff der Unterhaltszahlungen existiere dagegen im geltenden Recht nicht.