Demnach seien der Kinderabzug sowie die damit zusammenhängenden Abzüge je zur Hälfte zu gewähren. Hinsichtlich des Eventualantrags hält die Steuerverwaltung fest, dass die bei der Rekurrentin aufgerechneten erhaltenen Zahlungen des Ex-Ehemannes, falls diese nicht als Unterhaltszahlungen qualifiziert würden, von der Besteuerung bei der Rekurrentin auszunehmen seien.