14.5 werde dies hingegen nicht vorausgesetzt. Somit liege eine Vermischung der im Kreisschreiben Nr. 30 dargestellten Sachverhalte von Ziff. 14.4 (Hauptsache für Unterhalt aufkommend, keine Unterhaltsbeiträge zahlend mit Elterntarif) sowie Ziff. 14.5 (Unterhaltsbeiträge zahlend, Grundtarif) vor. Nach Ansicht der Steuerverwaltung seien die geleisteten Beiträge vorliegend nicht als Kinderalimente zu sehen. Demnach seien der Kinderabzug sowie die damit zusammenhängenden Abzüge je zur Hälfte zu gewähren.