Elternteil in Abzug zu bringen. Dem empfangenden Elternteil stehe sodann der Kinderabzug und damit auch der Elterntarif zu (Ziff. 14.5). Aufgrund der vorliegenden Betreuungssituation und der Höhe der Unterhaltszahlungen sei davon auszugehen, dass die geleisteten Zahlungen lediglich als anteilige (50 %) Beiträge an die hälftige Betreuungsleistung durch die Rekurrentin und nicht als volle Unterhaltszahlungen zu verstehen seien. Der Kindsvater übernehme damit aber hauptsächlich die Kosten für den Unterhalt der Kinder, wie in Ziff. 14.4 des Kreisschreibens Nr. 30 erwähnt. In Ziff. 14.5 werde dies hingegen nicht vorausgesetzt.