-3- der Eidgenössischen Steuerverwaltung und vom bernischen Steuergesetz nicht geregelt werde. So sehe das Kreisschreiben Nr. 30 vor, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge und alternierender Obhut, sofern keine Kinderalimente geleistet würden, derjenige Elternteil, der zur Hauptsache für den Unterhalt der Kinder aufkomme, zum Elterntarif besteuert werde. Dabei sei davon auszugehen, dass dies derjenige mit dem höheren Einkommen sei. Der andere Elternteil werde zum Grundtarif besteuert. Der Kinderabzug werde je hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt (Ziff. 14.4). Würden hingegen Unterhaltszahlungen geleistet, so seien diese beim leistenden