Weiter hält die Vertreterin fest, dass die "aufenthaltsabhängigen Kosten", also Ernährung und Unterkunft, lediglich ca. 40 % des Unterhaltsbedarfs der Kinder ausmache. Bezogen auf die Betreuungstage der Rekurrentin entspreche dies 57 % von 40 %. Zusammen mit den "aufenthaltsunabhängigen Kosten" trage die Rekurrentin über 80 % der Kosten für die drei Kinder. Eine hälftige Teilung der Sozialabzüge sei daher nicht gerechtfertigt. Demzufolge sei bei der Rekurrentin pro Kind der ganze Kinderabzug sowie die damit zusammenhängenden Abzüge und die vollen Kinderdrittbetreuungskosten zu berücksichtigen.