Weder das Zivilrecht noch das Steuerrecht würden eine Regelung zu einem "minimalen Kinderunterhalt" kennen. Vorliegend sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Rekurrentin höher als jene des Ex-Ehemannes, weshalb die Unterhaltsbeiträge lediglich in geringem Umfang festgesetzt worden seien. Es sei nicht ersichtlich, wieso die Steuerverwaltung zum Schluss gelange, dass die Unterhaltsbeiträge vorliegend nicht als ordentliche Alimente betrachtet werden könnten. Weiter hält die Vertreterin fest, dass die "aufenthaltsabhängigen Kosten", also Ernährung und Unterkunft, lediglich ca. 40 % des Unterhaltsbedarfs der Kinder ausmache.