Bei Eltern, die getrennt veranlagt würden und in separaten Haushalten lebten, stehe der Kinderabzug demjenigen Elternteil voll zu, welcher die Kinderalimente versteuere. Gleiches habe sodann auch für die vom Kinderabzug abhängigen weiteren Abzüge zu gelten. Da vorliegend die Rekurrentin hauptsächlich für die Kinder sorge und insbesondere auch die "aufenthaltsunabhängigen Kosten" trage sowie die Kinderalimente zu versteuern habe, stünde ihr der Kinderabzug pro Kind voll zu. Weder das Zivilrecht noch das Steuerrecht würden eine Regelung zu einem "minimalen Kinderunterhalt" kennen.