Im Verlauf des Einspracheverfahrens hielt die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 12. Februar 2018 dazu fest, dass die Rekurrentin und ihr Ex-Ehemann die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart hätten und aus der Scheidungsvereinbarung hervorgehe, dass die Kinder je hälftig von den Elternteilen betreut würden. Entsprechend könnten die in der Scheidungsvereinbarung vereinbarten Unterhaltsbeiträge von CHF 100.-- pro Monat und Kind nicht als ordentliche Alimente betrachtet werden, weshalb sie auch nicht ausschlaggebend für die Zuteilung der Kinderabzüge seien.