Auch der Versicherungsabzug und der Vermögensabzug pro Kind sowie die geltend gemachten Kinderdrittbetreuungskosten wurden nur zur Hälfte anerkannt. Die erhaltenen Zahlungen des Ex-Ehemanns pro Kind wurden allerdings gemäss Selbstdeklaration als erhaltene Alimente dem Einkommen der Rekurrentin aufgerechnet. Im Verlauf des Einspracheverfahrens hielt die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 12. Februar 2018 dazu fest, dass die Rekurrentin und ihr Ex-Ehemann die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart hätten und aus der Scheidungsvereinbarung hervorgehe, dass die Kinder je hälftig von den Elternteilen betreut würden.