B. Letztmals mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), die Rekurrentin bei den kantonalen Steuern auf ein steuerbares Einkommen von CHF 49'633.-- und auf ein steuerbares Vermögen von CHF 104'366.--. Dabei wich die Steuerverwaltung insofern von der Selbstschatzung der Rekurrentin ab, als dass sie nur den hälftigen Kinderabzug berücksichtigte. Auch der Versicherungsabzug und der Vermögensabzug pro Kind sowie die geltend gemachten Kinderdrittbetreuungskosten wurden nur zur Hälfte anerkannt.