In der Steuererklärung pro 2016 deklarierte die Rekurrentin die erhaltenen Zahlungen des Ex-Ehemannes von monatlich CHF 100.-- pro Kind, ausmachend total CHF 3'600.--, als erhaltene Unterhaltsbeiträge/Alimente im Formular 2 (Ziff. 2.24). Weiter machte die Rekurrentin für ihre Kinder je den ganzen Kinderabzug sowie bezahlte Kinderdrittbetreuungskosten von je CHF 8'000.-- geltend.