A. A.________ (Rekurrentin) hat drei Kinder (B.________, Jahrgang 2005; C.________, Jahrgang 2007; D.________, Jahrgang 2011) und lebt vom Kindsvater bzw. ihrem Ex-Ehemann getrennt. Gemäss der am 20. August 2015 gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung haben die Rekurrentin und ihr Ex-Ehemann die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder ist bei der Rekurrentin. Weiter haben die Rekurrentin und ihr Ex-Ehemann unter Ziff. 3 der Scheidungsvereinbarung "Unterhaltsbeiträge für B.________, C.________ und D.________" vereinbart, dass die "aufenthaltsabhängigen Kosten für die Kinder" von jedem Elternteil selber bzw. direkt getragen werden.