SR 311.0) zu erfolgen, d.h. namentlich nach dem Verschulden des Täters. Zusätzlich hat sie auch die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse (etwa Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Beruf und Alter) des Täters zu berücksichtigen. -9- Hinsichtlich der Höhe der Bussen hat sich der Rekurrent nicht geäussert. Diese bewegen sich im unteren Bereich des Strafrahmens und sind daher zu bestätigen. Damit sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen.