5. Für die vorliegende Verfahrenspflichtverletzung sind in Art. 216 Abs. 2 StG bzw. Art. 174 Abs. 2 DBG grundsätzlich Bussen bis zu CHF 1'000.--, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall (auch Rückfall) bis zu CHF 10'000.--, vorgesehen. Die Bemessung der Busse innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens hat im Einzelfall nach den allgemeinstrafrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 106 Abs. 3 i.V.m. Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) zu erfolgen, d.h. namentlich nach dem Verschulden des Täters.