Auch bestreitet er den Erhalt nicht. Trotzdem hat er die Zustellung der ausgefüllten Steuererklärung an die Steuerverwaltung nicht (bspw. mittels Einschreibens) sichergestellt und somit zumindest fahrlässig gehandelt. Dies erscheint umso auffälliger, hat der Rekurrent seine sonstigen Eingaben an die Steuerverwaltung jeweils per Einschreiben versandt (s. E. 3 vorstehend). Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Der Rekurrent hat sich somit der Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss Art. 216 StG bzw. Art. 174 DBG schuldig gemacht.