4. In subjektiver Hinsicht erfordert eine Bestrafung wegen Verfahrenspflichtverletzung ein Verschulden des Rekurrenten, wobei sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Verhalten strafbar ist (Art. 216 Abs. 1 StG bzw. Art. 174 Abs. 1 DBG). Art. 216 StG bzw. Art. 174 DBG beziehen ihren Unrechtsgehalt auf die bewusste Missachtung, aber auch auf die fahrlässige Nichtbeachtung der Mahnung. Der Rekurrent hat die Mahnung vom 2. August 2017 nachweislich zur Kenntnis genommen, hat er sie doch dem Rekursschreiben vom 4. Juni 2018 beigelegt (E. 2.2). Auch bestreitet er den Erhalt nicht.