3.1 Mit der Aussage, er könne leider auch nicht erklären, "wo und wie der […] Briefumschlag verschwunden" sei (Bst. C), deutet der Rekurrent an, dass die Steuererklärung bei der Post oder der Steuerverwaltung, jedenfalls nach Postaufgabe durch ihn, verschwunden ist. Dass bei der Postzustellung oder der Steuerverwaltung Fehler unterlaufen, ist wohl anzunehmen. Eine fehlerhafte Postzustellung ist jedoch nicht zu vermuten, sondern nur dann anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint (BGE 142 III 599 E. 4.2.1; BGer 2C_570/2011 vom 24.1.2012, in StR 67/2012 S. 301 E. 4.3).