3. In Anbetracht der in der Mahnung angedrohten Rechtsfolgen wäre der Versand der Steuererklärung per Einschreiben naheliegend gewesen. Damit hätte der Rekurrent die rechtzeitige Einreichung und deren Nachweis problemlos sicherstellen können. Sowohl die Einsprache (Bst. C) als auch seine weiteren Eingaben an die Steuerverwaltung (Bst. E, G und H) verschickte der Rekurrent jeweils mittels Einschreiben (vgl. Quittungen Post, Beilage zum Schreiben vom 26.6.2018). Der Rekurrent gibt an, den Briefumschlag mit der Steuererklärung mit CHF 0.85 frankiert zu haben (pag. 24), was dem Briefporto für eine B-Post-Sendung entspricht. Eine solche Sendung kann nicht nachverfolgt werden.