Bei der Nichteinreichung der Steuererklärung handelt es sich um eine sogenannte negative Tatsache, bewiesen werden muss also das Nichtvorhandensein einer Tatsache. Der strikte Beweis ist der Steuerverwaltung deswegen unmöglich, auch dieser Gesichtspunkt muss bei der Bewertung der Indizien berücksichtigt werden (vgl. VGer AG vom 26.2.1991, in StE 1992 B 101.1 Nr. 5 E. 3). Auch unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Beweislastverteilung ist es daher unerlässlich, dass die Umstände der Einreichung nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden.