2.6 Wie in E. 2.4 dargelegt, handelt es sich vorliegend um ein Steuerstrafverfahren, auf welches die allgemeinen Grundsätze des Straf- und Verfassungsrechts sowie die EMRK anwendbar sind. Im Strafverfahren obliegt es der (Anklage-)Behörde, den massgeblichen Straftatbestand nachzuweisen. Bei der im Steuerverfahrensrecht üblichen Beweislastverteilung (vgl. E. 2.5) würde hingegen allein auf den Umstand abgestellt, dass der Rekurrent die Einreichung der Steuererklärung nicht beweisen kann. Dies würde zu einer Beweislastverteilung führen, in