O., N. 29 zu Art. 174 DBG; Hannes Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 26 zu Art. 216 StG). 2.2 Der Rekurrent wurde mit Mahnung vom 2. August 2017 darauf hingewiesen, dass die Eingabefrist für die Steuererklärung abgelaufen sei und er diese innerhalb von 30 Tagen einreichen müsse (vgl. Bst. A). Der Rekurrent hat die Mahnung unstreitig erhalten. Er hat sie denn auch der Rekursschrift vom 4. Juni 2018 beigelegt.