174 Abs. 1 DBG objektiv erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob die versäumte Verfahrenspflicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird oder nicht (vgl. BGer vom 28.3.1996, in ASA 66 S. 142 sowie StE 1997 B 101.1 Nr. 9 und StR 51/1996 S. 481 E. 2a und 3c; Sieber/Malla in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 24 zu Art. 174 DBG). In subjektiver Hinsicht erfordert eine Bestrafung wegen Verfahrenspflichtverletzung ein Verschulden der steuerpflichtigen Person, wobei sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Verhalten strafbar ist (vgl. Sieber/Malla, a.a.O., N. 29 zu Art.