Die Verfahren betreffend den Rekurrenten und seine Ehefrau sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Rekurrenten kann folglich nicht eingetreten werden. 1.4 Die von der Steuerverwaltung ausgesprochenen Bussen betragen weniger als CHF 3'000.--, somit liegen die vorliegenden Entscheide in der Kompetenz des Einzelrichters (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Vorliegend sind Bussen von insgesamt CHF 400.-- strittig (vgl. Bst. E, G und L).