1.2 Vorliegend ist der Rekurrent als alleiniger Erbe in die steuerlichen Rechte und Pflichten des am 30. Oktober 2016 verstorbenen Steuerpflichtigen eingetreten (Art. 12 Abs. 1 DBG; Art. 14 Abs. 1 StG). Der Rekurrent wurde aufgefordert, die Steuererklärung des Steuerpflichtigen für die Periode vom 1. Januar 2016 bis am 30. Oktober 2016 auszufüllen und einzureichen (Bst. A). Obwohl die Veranlagungen den verstorbenen Vater des Rekurrenten betreffen, richten sich die Bussen gegen den Sohn, welcher die Verfahrenspflichten verletzt haben soll.