42 Abs. 3 VRPG). Entsprechend kann bezüglich der Rekurs- und Beschwerdeerhebung auf das Datum des Schreibens vom 9. März 2018 abgestellt werden (vgl. dazu auch die Eingangsbestätigung der Steuerrekurskommission, Bst. K). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten.