140 Abs. 1 DBG verpasst. Jedoch hat er sich bereits am 9. März 2018 mit der "erneuten Einsprache" (Bst. E) an die Steuerverwaltung gewandt. Dieses Schreiben wäre von der Steuerverwaltung von Amtes wegen als sinngemässe Rekurs- und Beschwerdeerhebung an die Steuerrekurskommission weiterzuleiten gewesen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VRPG), was vorliegend nicht erfolgt ist. Das rechtzeitige Einreichen einer Eingabe bei einer unzuständigen Behörde wirkt fristwahrend (Art. 42 Abs. 3 VRPG).