1.1 Zuerst ist vorliegend zu prüfen, ob die Frist zur Rekurs- und Beschwerdeerhebung eingehalten wurde. Die Einspracheentscheide sind auf den 13. März 2018 datiert. Die technischen Abläufe des Versands sind bei der Steuerverwaltung so organisiert, dass sie die Verfügungen und Entscheide in der Regel ein paar Tage vor dem Verfügungsdatum mit Normalpost versendet, so dass in casu davon auszugehen ist, dass die Einspracheentscheide spätestens am 14. März 2018 zugegangen sind. Der Rekurrent hat mit Schreiben vom 6. Juni 2018 Rekurs und Beschwerde erhoben und damit unstreitig die 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 196 Abs. 1 StG und Art. 140 Abs. 1 DBG verpasst.