O. Die Steuerrekurskommission hat den Rekurrenten am 26. November 2018 auf sein Recht zur persönlichen Einvernahme hingewiesen und ihm mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht eine persönliche Einvernahme nicht notwendig erscheine. Innert der angesetzten Frist bis zum 6. Dezember 2018 hat der Rekurrent keinen entsprechenden Antrag eingereicht, folglich geht die Steuerrekurskommission davon aus, dass auf eine persönliche Einvernahme verzichtet wird. P. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.