Der Rekurrent mache wohl geltend, die Steuererklärung innert der Nachfrist von 30 Tagen per Briefpost an die Steuerverwaltung gesendet zu haben. Dort sei die Steuererklärung jedoch nie eingetroffen, womit die Voraussetzungen für eine Busse wegen Verfahrenspflichtverletzung erfüllt seien. Der Rekurrent bringe keinerlei Beweise für die Zustellung vor, womit der Nachweis der Einreichung der Steuererklärung gescheitert sei. Die Höhe der Bussen sei tief angesetzt worden, da die Steuererklärung im Einspracheverfahren nachgereicht worden sei.