M. Die Steuerverwaltung hat sich am 13. Juli 2018 vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie führt aus, dass mit einer Busse bestraft werde, wer die Steuererklärung trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht einreiche. Vorliegend habe der Rekurrent unbestrittenermassen die Steuererklärung pro 2016 nicht innerhalb der angesetzten Frist eingereicht, weshalb er – dies ist ebenfalls unbestritten – gemahnt worden sei. Der Rekurrent mache wohl geltend, die Steuererklärung innert der Nachfrist von 30 Tagen per Briefpost an die Steuerverwaltung gesendet zu haben.