Somit sei die Rekursfrist gewahrt. Der Rekurrent ist aufgefordert worden, einen Erbenschein und – sofern weitere Erben vorhanden wären – eine entsprechende Vollmacht zur Rekurs- und Beschwerdeerhebung einzureichen. Des Weiteren seien eine Begründung, weshalb der Rekurrent die Bussenerhebung anfechte, sowie entsprechende Belege nachzureichen. Ausserdem ist der Rekurrent aufgefordert worden, einen allfälligen Nachweis der fristgerechten Einreichung der Steuererklärung pro 2016 beizubringen.