K. Die Steuerrekurskommission hat den Eingang der Rekurs- und Beschwerdeeingabe mit Schreiben vom 7. Juni 2018 bestätigt. Sie führt darin aus, dass diese unstreitig nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen eingereicht worden sei. Jedoch sei die bereits am 9. März 2018 erfolgte "erneute Einsprache" (Bst. E) als sinngemässe Rekurs- und Beschwerdeerhebung anzusehen. Diese hätte von der Steuerverwaltung von Amtes wegen an die Steuerrekurskommission weitergeleitet werden müssen. Somit sei die Rekursfrist gewahrt.