I. Hierauf wies die Steuerverwaltung den Rekurrenten mit Schreiben vom 29. Mai 2018 (pag. 39) darauf hin, dass, um die "erneute Einsprache vom 9. März 2018 allenfalls als Rekurs anzusehen", der Rekurrent die Rechtsmittelfrist gemäss den Einspracheentscheiden einhalten müsse. J. Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 hat der Rekurrent gegen die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und sinngemäss Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben.