G. Daraufhin wandte sich der Rekurrent mit Schreiben vom 18. April 2018 (pag. 37) erneut an die Steuerverwaltung. Er stellte den zeitlichen Ablauf aus seiner Sicht dar. Er "akzeptiere die Busse [gemeint: Mahngebühr] von CHF 60.--", nicht jedoch die beiden Bussen von je CHF 200.- -, da er die Steuererklärung am 23. August 2017 und somit rechtzeitig eingereicht habe.