E. Mit Schreiben vom 9. März 2018 (pag. 35), versehen mit dem Betreff "Erneute Einsprache gegen den Einspracheentscheid […]", wandte sich der Rekurrent nochmals an die Steuerverwaltung. Er habe, wie bereits "in der ersten Einsprache erwähnt", nach Erhalt der Mahnung eine "noch vorhandene Kopie am 23. August 2017 der Steuerverwaltung zugestellt". Mit Erstaunen habe er zur Kenntnis genommen, dass die Steuererklärung nie bei der Steuerverwaltung eingetroffen sei und diese daher "eine Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung" vorgenommen habe. Er bitte darum, den Fall erneut zu überprüfen und aus Kulanzgründen sowie auf Grund seiner Darlegungen die Bussen zu streichen.