C. Mit Schreiben vom 30. November 2017 (pag. 24) erhob der Rekurrent dagegen Einsprache. Diese begründete er damit, dass er die Steuererklärung fristgerecht ausgefüllt und eingereicht habe. Er könne leider auch nicht erklären, "wo und wie der mit CHF 0.85 frankierte Briefumschlag verschwunden" sei. Dem Schreiben legte er eine Kopie der ausgefüllten, auf den 23. August 2017 datierten und vom Rekurrenten unterzeichneten Steuererklärung pro 2016 bei (pag. 20). D. Mit (vordatierten) Einspracheentscheiden vom 13. März 2018 (pag. 33) wurde die Einsprache betreffend Mahngebühr und Bussen abgewiesen.