(Steuerverwaltung), wies den Rekurrenten mit Mahnung vom 2. August 2017 (unnummerierte Beilage zur Rekursschrift vom 4.6.2018) darauf hin, dass die Eingabefrist für die Steuererklärung pro 2016 des Steuerpflichtigen abgelaufen sei und ersuchte ihn, diese innerhalb von 30 Tagen einzureichen. Die Steuerverwaltung teilte dem Rekurrenten zudem mit, dass die Nichteinhaltung der Frist eine Ordnungsbusse und eine Ermessensveranlagung zur Folge habe.