das Verfahren betreffend die Festsetzung der Liegenschaftssteuern pro 2016 wieder aufnehmen (E. 3.3) und die Liegenschaftssteuern mit Verfügung vom 14. April 2018 entsprechend dem neuen (höheren) amtlichen Wert pro 2016 festsetzen. Korrekterweise hat sie schliesslich auch alleine die Differenz gegenüber der Verfügung vom 31. Dezember 2016 in Rechnung gestellt (Bst. A). Dementsprechend ist der Rekurs abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018 im Ergebnis zu bestätigen.