3.4 Bezogen auf den vorliegenden Fall ist damit entschuldbar (E. 3.3.4), dass die Gemeinde den Sachumstand nicht näher abgeklärt hat, dass auf dem Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 2.________ wegen den im Jahr 2016 eingetretenen Neubewertungsgründen nach Art. 183 StG eine ausserordentliche Neubewertung stattfand. Deshalb durfte sie gestützt auf Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG das Verfahren betreffend die Festsetzung der Liegenschaftssteuern pro 2016 wieder aufnehmen (E. 3.3) und die Liegenschaftssteuern mit Verfügung vom 14. April 2018 entsprechend dem neuen (höheren) amtlichen Wert pro 2016 festsetzen.