183 StG mit Wirkung für die Steuerperiode 2016 vorhandenen waren. Das gilt umso mehr, da die Rekurrentin im vorliegenden Einzelfall zumindest theoretisch ebenso auf die (eigentlich verfahrensrechtlich angezeigte, vgl. E. 3.3.2) Sistierung hätte bestehen können, indem sie Einsprache gegen die Liegenschaftssteuerverfügung vom 31. Dezember 2016 erhoben hätte.