Bei diesen Gegebenheiten wird das nötige Beweismass (hohe Wahrscheinlichkeit [vgl. E. 3.3.3], dass der im Register eingetragene amtliche Wert richtig ist) zum Erlass einer Verfügung durch die Gemeinde zweifelsohne bereits durch die automatisierte Abfrage erreicht. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass es die Gemeinde mit Blick auf einen effizienten Gesamtvollzug unterlassen hat (E. 3.3.3), mit der Steuerverwaltung (oder der Rekurrentin) noch näher abzuklären, ob betreffend das Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 2.________ tatsächlich Neubewertungsgründe nach Art. 183 StG mit Wirkung für die Steuerperiode 2016 vorhandenen waren.