Damit liegt die Wahrscheinlichkeit bei rund 96,4 %, dass ein automatisiert im Register abgefragter Wert nicht noch nachträglich auf Grund einer ausserordentlichen Neubewertung geändert wird. Bei diesen Gegebenheiten wird das nötige Beweismass (hohe Wahrscheinlichkeit [vgl. E. 3.3.3], dass der im Register eingetragene amtliche Wert richtig ist) zum Erlass einer Verfügung durch die Gemeinde zweifelsohne bereits durch die automatisierte Abfrage erreicht.