Die verfügende Behörde ist angesichts des Arbeitsanfalls in Massenverfahren nicht verpflichtet, jeder Verästelung des Einzelfalls nachzugehen. Sie ist vielmehr gehalten, Einzelfallgerechtigkeit und Gesamtvollzug zu optimieren -5- (Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, N. 18 zu Einführung zu Art. 122 ff. DBG).